Testament Muster erbe
Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass vom Vermögen des Verstorbenen in jedem Fall dessen Blutsverwandte profitieren. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind zwar keine Verwandten, haben aber ein spezielles gesetzliches Erbrecht (siehe weiter unten). Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Kinder, erben diese stets zu gleichen Teilen. Die Primogenitur ließ die Geschwister des Erben oft ohne Versorgung aus der Erbmasse; Brüder mussten teils ausgezahlt werden, was zur Verschuldung des Haupterben führen konnte. Dem wurde teilweise abgeholfen durch Zuteilung von einkommenssichernden Kirchenämtern (Pfründen) an die jüngeren Brüder. Nach der Reformation verloren die protestantischen Länder diesen Behelf, ermöglichten ihnen jedoch oft militärische Karrieren im Rahmen von Söldnerheeren. [7] So erreichte die preußische Heeresstärke um 1760 das Drei- bis Fünffache derjenigen Frankreichs, bezogen auf die Gesamtbevölkerung, und Hessen verkaufte sogar seine Söldner im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg an die englischen Streitkräfte. Im Gegensatz dazu haben Geschwister und deren Kinder in Steuerklasse II deutlich geringere Freibeträge. Sie erben lediglich 20 000 Euro steuerfrei. Daneben steht ihnen ein Freibetrag für persönliche Güter des Verstorbenen von 12 000 Euro zu.
Auch unverheiratete Lebensgefährten erhalten wie Onkel, Tanten und nicht verwandte Personen nur den geringsten Freibetrag von 20 000 Euro. Zudem zählen sie zur Steuerklasse III. Das hat zur Folge, dass sie zusätzlich die höchsten Steuersätze zahlen müssen. Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, rücken bei dessen Tod die jeweiligen Enkelkinder in der Erbfolge nach. Wichtig: Rücken mehrere Enkel auf, erben sie zusammen dennoch nur den Erbteil, der dem verstorbenen Kind zugestanden hätte. „Erbfolge nach Stämmen“ nennen das die Juristen. Jedes Kind des Verstorbenen bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Die Stämme erben zu gleichen Teilen.
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